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Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Tischler
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen
zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden.
2. Verbrauchergeschäfte
Verbrauchergeschäft im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist
ein Rechtsgeschäft mit einem Kunden, für den das Geschäft nicht zum Betrieb
seines Unternehmen gehört
(§ 1 KSchG)
3. Abweichende Bedingungen
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft
handelt, müssen vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Bedingungen
(Vertragsbestandteile) in schriftlicher Form, zumindest jedoch in Form
schriftlicher Auftragsbestätigungen vorliegen, um rechtswirksam zu sein.
4. Zusagen von Mitarbeitern
Wenn unser Unternehmen auch nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen von
Mitarbeitern unseres Unternehmens binden können, wird im Interesse einer
klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam gemacht, dass es Mitarbeitern
unseres Unternehmens verboten ist, von diesen Bedingungen abweichende
Zusagen zu machen (dieser Text sollte auch in das Offert aufgenommen werden).
5. Kostenvoranschläge
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft
handelt und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag
grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich. Dieses Entgelt
wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht. Einfache
mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich.
6. Geistiges Eigentum (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge,
Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum unseres Unternehmens.
Jede Verwertung, Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung
unseres Unternehmens. Bei ihrer Verwendung ohne Zustimmung ist unser Unternehmen
zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 25 Prozent der Voranschlagssumme
berechtigt.
7. Offerte
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft
handelt, sind Offerte nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich sind.
8. Annahme des Offertes
Ein Vertrag kommt mit Annahme des Offertes durch den Kunden zustande.
Die Annahme einer von unserem Unternehmen erstellten Offerte ist grundsätzlich
nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. Sofern es
sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft
handelt, bedürfen Abweichungen hievon der Schriftform. Einvernehmlich
als offen vereinbarte Teile des Auftrages sind in der Auftragsbestätigung
festzulegen.
9. Rücktrittsrecht
Ein Kunde kann nur dann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten,
wenn es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um ein Verbrauchergeschäft
handelt, der Kunde seine Vertragserklärung weder in den von unserem Unternehmen
für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem
von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben
hat, der Kunde nicht selbst die geschäftliche Verbindung zwecks Schließung
dieses Vertrages angebahnt hat, und dem Zustandekommen dieses Vertrages
keine Besprechungen vorangegangen sind. Dieser Rücktritt kann bis zum
Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden;
die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde an den Kunden, die
zumindest den Namen und die Anschrift unseres Unternehmens sowie eine
Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, frühestens jedoch mit dem
Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Wurde der Kunde nicht schriftlich
über sein Rücktrittsrecht informiert, so erlischt das Rücktrittsrecht
spätestens einen Monat nach der vollständigen Vertragserfüllung durch
beide Vertragspartner. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.
10. Stornogebühren (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)
Bei einem Storno des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, unbeschadet
der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes bzw.
Entgeltes gemäß § 1168 ABGB eine Stornogebühr von 10 Prozent, bei Sonderanfertigung
nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 30 Prozent der Auftragssumme
zu verlangen. Im Falle eines rechtzeitigen schriftlichen Vertragsrücktrittes
nach § 3 KSchG (siehe Punkt 9.) sind Spesen nach Maßgabe von § 4 KSchG
vom Kunden zu bezahlen.
11. Preisänderungen (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)
Mit den angegebenen Preisen bleibt unser Unternehmen dem Kunden zwei Monate
lang ab deren Bekanntgabe bzw. ab Offertannahme im Wort (ausgenommen der
Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache). Liegen zwischen Preisbekanntgabe
und Lieferungsausführung mehr als zwei Monate, so ist unser Unternehmen
berechtigt, zwischenzeitig eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche
Lohnerhöhungen im Tischlerhandwerk oder durch andere zur Leistungserstellung
notwendige Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten,
Finanzierung etc. erfolgten, entsprechend zu überwälzen. Im Gegenzug werden
Preissenkungen dieser Faktoren an den Kunden weitergegeben.
12. Vom Kunden beigestellte Waren (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß
§ 31 Kartellgesetz)
Unser Unternehmen ist berechtigt, für vom Kunden beigestelltes Material
einen Betrag von 10 Prozent des eigenen Verkaufspreises oder jenes Verkaufspreises
gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen.
13. Kostenerhöhungen
Offerte und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet;
auf auftrags-spezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unseres
Unternehmens liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei
Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen
mit mehr als 15 Prozent des Auftragwertes ergeben, so wird unser Unternehmen
den Kunden unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde binnen einer Woche
keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten
treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich unser
Unternehmen vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und
vom Vertrag zurückzutreten.
14. Reparaturen
Unser Unternehmen hat dem Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur
dann aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung
um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge der Durchführung der
Reparatur und ohne dass dies unserem Unternehmen aufgrund dessen Fachwissens
bei Vertragsabschluß erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung
ungeeignet ist, so hat unser Unternehmen dies dem Kunden unverzüglich
mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen
Kosten bzw. wenn er darauf besteht und dies technisch noch möglich ist,
die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.
15. Holzarten
Bautischlerarbeiten sind in Fichte bzw. Tanne oder Kiefer zu verstehen,
wenn nicht andere Holzarten vereinbart werden.
16. Geringfügige Leistungsänderungen
Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind
dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt
sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte
Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung
und Struktur u.ä.
17. Maßangaben durch den Kunden
Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet
er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig
ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine
Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat unser Unternehmen den Kunden
davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen.
Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung
nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die
Verzugsfolgen.
18. Montage
Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne Montage
bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird nach Regiestunden gegen
Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und
andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem
Zuschlag separat zu bezahlen.
19. Mitwirkungspflicht des Kunden
Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet,
sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich
sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertragsrechtlichen
Einzelheiten erfüllt hat. Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken
u.ä., eventuelle Maurerarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste sind
vom Kunden bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im
Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht
und Kraftstrom vom Kunden beizustellen. Der Tischler ist nicht berechtigt
Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen
(z.B. sind Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch die dazu berechtigten
Gewerbetreibenden vorzunehmen).
20. Verkehr mit Behörden und Dritten
Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung
von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.
21. Erfüllungsort
Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist (siehe z.B. Punkt 22.),
ist der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens. Bei Verbrauchergeschäften
wird damit kein eigener Gerichtsstand begründet.
22. Versendung
Falls eine Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist, der Kunde aber die Beförderung
des vertrags-gegenständlichen Werks in seinem Namen und an seine Rechnung
an einen bestimmten Ort wünscht, so hat er die Beförderungsart zu bestimmen.
Mangels besonderen Auftrages ist eine Beförderung mit Bahn, Post, Spediteur
oder mit einem Frächter anzunehmen. Unser Unternehmen hat ab Übergabe
an Letztere seiner Lieferverpflichtung entsprochen und hat, sofern es
sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft
handelt, Gewährleistungsverpflichtungen nur noch am Ort der Übergabe an
den Beförderer zu erbringen.
23. Liefertermine, Annahmeverzug
Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die bedungenen
Liefertermine als voraussichtliche Termine. Spätestens 14 Tage vor dem
voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der tatsächliche Liefertermin
zu vereinbaren. Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend oder hat
er für die Durchführung der Lieferung nicht die ent-sprechenden Maßnahmen
bzw. Vorbereitungen getroffen, so gerät der Kunde in Annahmeverzug. Mit
diesem Zeitpunkt gehen alle Risken und Kosten, wie z.B. Bankspesen, Transportkosten,
Lagerkosten zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch
bei Teillieferung.
24. Teillieferungen
Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung
vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen.
25. Lieferverzug
Wird ein vereinbarter Liefertermin von unserem Unternehmen um mehr als
zwei Wochen überschritten, so hat der Kunde unserem Unternehmen eine angemessene
Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach
Ablauf der Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug
verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden können nur dann geltend
gemacht werden, falls bei unserem Unternehmen zumindest grobes Verschulden
vorlag.
26. Gefahrenübergang
Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt
der Erfüllung auf den Kunden über (Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der
Erfüllung gilt bei Lieferungen ab Werk der Erhalt der Nachricht der Versandbereitschaft
zuzüglich einer angemessenen Abholfrist von höchstens zwei Wochen, in
den anderen Fällen der Übergang der Verfügungsmacht.
27. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum unseres Unternehmens. Bei Zahlungsverzug des Kunden
ist unser Unternehmen berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden
Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen
ist.
28. Verfügung und Zugriff auf Vorbehaltseigentum
Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über
das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung unseres Unternehmens untersagt.
Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige gerichtliche
oder behördliche Verfügungen usw.) sind unserem Unternehmen sofort zu
melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen.
Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und hat unser Unternehmen
schad- und klaglos zu halten, soweit er diese Zugriffe Dritter verursacht
hat.
29. Versicherung von Vorbehaltseigentum
Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über € 5.000 und einem Zahlungsziel
von mehr als 50 Tagen ist der Kunde für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes
verpflichtet, das Vorbehaltseigentum in Höhe des Rechnungsbetrages gegen
alle Gefahren zum Neuwert zu versichern. Die zukünftigen Ansprüche gegen
den Versicherer sind bereits jetzt an unser Unternehmen abgetreten.
30. Zahlungsziel
30 Prozent der Auftragssumme sind bei Erhalt der Auftragbestätigung fällig;
eine allfällig zu-gesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem Auszahlungstag
zu laufen. Weitere 30 Prozent der Auftragssumme sind bei Anlieferung fällig.
Falls der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, ist unser Unternehmen
berechtigt, die Anlieferung zurückzuhalten. Der Rest ist fällig bei Fertigstellung
und Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen fällig.
31. Zahlungsverweigerung
Der Kunde kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn unser Unternehmen
die Lieferung nicht vertragsmäßig erbracht hat oder ihre Erbringung durch
die schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Kunden zur Zeit der Vertragsschließung
nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mussten, gefährdet ist. Bietet
aber unser Unternehmen eine ausreichende Sicherstellung, so ist auch in
diesen Fällen die Zahlung uneingeschränkt zu den vereinbarten Terminen
zu leisten. Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um
ein Verbrauchergeschäft handelt, berechtigen gerechtfertigte Reklamationen
nur die Zurückhaltung eines verhältnismäßigen Teiles des Rechnungsbetrages.
32. Zahlung
Die Zahlung hat grundsätzlich bar, ohne Abzug, zu erfolgen. Bei Zahlung
mit Wechsel, Scheck und Ähnlichem wird die Forderung unseres Unternehmens
erst mit deren Einlösung getilgt; gewöhnliche Bankspesen gehen zu Lasten
des Kunden.
33. Mahn- und Inkassospesen (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß §
31 Kartellgesetz)
Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen
Verpflichtungen unserem Unternehmen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Im speziellen verpflichtet
sich der Kunde, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes
zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden
Vergütungen ergeben. Ferner verpflichtet sich der Kunde pro erfolgter
Mahnung einen Betrag von € 12 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses
im Mahnwesen pro Halbjahr eine Betrag von € 4 zu bezahlen.
34. Verzugszinsen (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)
Bei - auch unverschuldetem - Zahlungsverzug wird als Ersatz für die unserem
Unternehmen auflaufenden Kreditspesen vorbehaltlich der Geltendmachung
eines allfälligen darüber hinausgehenden Schadens ein Zinssatz von 8 Prozentpunkten
über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
berechnet.
35. Widmung von Zahlungen
Ungewidmete Zahlungen werden zuerst auf allfällige Kosten (insbesondere
gemäß Punkt 33.), dann auf Zinsen (insbesondere gemäß Punkt 34.) und schließlich
auf die Hauptforderung angerechnet.
36. Terminsverlust
Kommt der Kunde seinen Zahlungen und Versicherungspflichten nicht nach,
stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs
oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig. Bei Verbrauchergeschäften
gilt dies nur, wenn unser Unternehmen selbst seine Leistungen bereits
erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Kunden seit mindestens
sechs Wochen fällig ist sowie unser Unternehmen den Kunden unter Androhung
des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens
zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
37. Aufrechnung von Gegenforderungen
Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegen Forderungen unseres Unternehmens
nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang
mit seiner Verbindlichkeit steht, von unserem Unternehmen anerkannt wurde
oder gerichtlich fest-gestellt wurde, oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit
unseres Unternehmens.
38. Gewährleistung
Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
Bei den übrigen Geschäften gelten folgende Abweichungen: Wurden augenfällige
Mängel bei Übergabe nicht sofort gerügt oder sind die vom Mangel betroffenen
Teile von jemand anderen als unserem Unternehmen verändert worden, es
sei denn, bei Notreparaturen oder bei Verzug unseres Unternehmens mit
der Verbesserung, so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung
erloschen. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate für bewegliche
Sachen und 18 Monate für unbewegliche. Das Vorliegen eines Mangels im
Übergabezeitpunkt hat entgegen der Vermutungsregel des § 924 ABGB der
Kunde zu beweisen. Unser Unternehmen hat die Wahl zwischen Verbesserung
und Austausch der Sache.
39. Verschleißteile
Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Lebensdauer.
40. Eigenschaften des Liefergegenstandes
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um kein Verbrauchergeschäft
handelt, gilt als vereinbart, dass der Liefergegenstand nur jene Sicherheit
bietet, die auf Grund von Ö-Normen, Bedienungsanleitungen, Vorschriften
des Lieferzweckes über die Behandlung des Liefergegenstandes (z.B. Gebrauchs-
oder Pflegeanleitung) und erforderliche Wartung, insbesondere im Hinblick
auf die vorgeschriebenen Überprüfungen, und sonstigen gegebenen Hinweisen
erwartet werden kann.
41. Termin zur Verbesserung bzw. Austausch
Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im Einzelfall
zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei diesem Termin dennoch nicht anwesend
sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln Verbesserung und Austausch
bzw. macht dies unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch
vom Kunden angemessenes Entgelt zu leisten.
42. Haftung für Schäden
Unser Unternehmen haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden
oder Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung
nicht für Personenschäden und für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung
übernommen wurde. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen
als dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden könnten, werden ausgeschlossen.
43. Adressänderungen
Die Vertragspartner haben Adressänderungen einander unverzüglich mitzuteilen.
Unterlässt ein Teil dies, so gilt dessen zuletzt bekannte Adresse für
alle Zustellungen. Aufwendungen zur Adressermittlung trägt der säumige
Teil.
44. Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, dem diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
zugrunde liegen, wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht für den
(Haupt-) Sitz unseres Unternehmens vereinbart. Bei Verbrauchergeschäften
gilt dies nur, sofern der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
im Sprengel dieses Gerichtes seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt
oder seinen Beschäftigungsort hat.
45. Salvatorische Klausel
Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden "Allgemeinen Geschäftbedingungen
der Tischler" behalten alle anderen ihre Gültigkeit. |